1.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten allgemein. Gegenteiliges muss schriftlich und im Einzelnen vereinbart sein.
2.
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten alle
Angebote freibleibend; bei Frankopreisen vorbehaltlich der Richtigkeit
der zugrunde gelegten Fracht. Aufträge und Abmachungen jeden Umfanges,
auch diejenigen unserer Vertreter, haben nur Gültigkeit, wenn sie von
uns schriftlich und ordnungsgemäß bestätigt sind. Die Übernahme aller
Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Etwa von uns
angegebene Lieferfristen sind nur annähernd und für uns unverbindlich.
Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, besondere Ereignisse höherer
Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Wagen- und
Rohstoffmangel, Strommangel, berechtigen uns zur Hinausschiebung oder
Aufhebung übernommener Lieferungsverpflichtungen.
3.
Das Abladen der Ware ist im Angebotspreis nicht einbegriffen; das
Abladen hat durch bauseitig gestelltes Personal zu erfolgen, ohne dass
hierfür eine Kürzung der Preise vorgenommen werden kann. Die
Entladevorschriften sind genauestens zu beachten.
4.
Beanstandungen irgendwelcher Art können nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb 3 Tagen nach Empfang der Ware, bzw. nach
Beendigung der Montage zu unserer Kenntnis gelangen, und nur insoweit,
als die Ware sich noch im Zustand der Anlieferung befindet. Eine etwaige
auf dem Bahntransport entstandene Beschädigung muss vor Entladung durch
eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden, wobei das
Wesentliche ist, bahnseitig durch genaue Untersuchung auch des Waggons
oder Behälters selbst die Bruchursache amtlich festzulegen.
Reklamationen ohne diese bahnamtliche Feststellung werden nicht
anerkannt. Die Waggons sind unter allen Umständen auszuladen und können
nicht zur Verfügung gestellt werden.
5.
Für den Aufbau der Gestelle entsenden wir unsere Monteure. Falls
nicht anders vereinbart, ist für jeden Monteur ein Hilfsarbeiter
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nebenarbeiten, die mit den Gestellen
selbst nichts zu tun haben (beispielsweise Abbruch alter Gestelle,
Bodenausgleich u. dgl.) hat der Bauherr auf seine eigenen Kosten
ausführen zu lassen. Die Montagearbeit kann erst in Angriff genommen
werden, wenn die Platten an Ort und Stelle sind und das Material bereit
ist. Im Winter ist darauf zu achten, dass Platten, Zement und Sand vor
Frost geschützt gelagert werden. Beim Ausladen und besonders auf dem
Transport sind die Platten pfleglich zu behandeln und immer hochkant und
Sortenweise zu stapeln, so, wie sie auch verladen waren. Vor Beginn der
Arbeiten muss der Keller ausgeräumt und besenrein sein; für gute
Beleuchtung ist Sorge zu tragen. Vor dem
Belegen müssen die Gestelle so lange stehen, bis der Mörtel
genügend abgebunden hat. (Punkt 5 entfällt bei "wandelbare
Schatzkammer³.)
6.
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Bis zur endgültigen Bezahlung bleiben die angelieferten
Materialien unser Eigentum und können von uns wieder entfernt werden.
Die Zahlung hat innerhalb 14 Tagen in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen behalten wir uns vor,
Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Landesbankdiskont zu
berechnen, bzw. die uns selbst entstandenen Kreditzinsen weiter zu
belasten. Bei Gegenlieferung gilt gegenseitige Aufrechnung als
vereinbart. Die Annahme von Schecks, Rimessen oder
Eigenakzepten erfolgt unter üblichem Vorbehalt des
Zahlungseingangs und der Diskontmöglichkeit bei unseren
Bankverbindungen. Es steht uns frei, Rimessen und Eigenakzepte jederzeit
vor Verfall demjenigen, der diese in Zahlung gegeben hat, ohne dass es
besonderer Begründung bedarf, zurückzugeben und Zug um Zug die Hergabe
barer Zahlungsmittel zu verlangen. Zahlungen haben ausschließlich an
uns zu erfolgen.
7.
Etwa übrig bleibende Reserve-Platten bleiben unser Eigentum und sind
zu unserer anderweitigen Verfügung kostenlos aufzubewahren.
8.
Die Nachahmung der Platten oder der Anlagen ist verboten und wird als unlauterer Wettbewerb gerichtlich verfolgt.
9.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Waldesch. Als
Gerichtsstand auch für Wechselklagen gilt ohne Rücksicht auf die Höhe
des Gegenstandes Koblenz oder der Wohnort des Empfängers nach unserer
Wahl. Wir sind ferner berechtigt, bei dem von uns bestimmten
Amtsgericht auch Ansprüche einzuklagen, die die amtsgerichtliche
Zuständigkeit überschreiten.
10.
Zurückhaltung oder Aufrechnung einer Zahlung wegen irgendwelcher
Gegenansprüche des Bestellers ist unzulässig. Der Käufer tritt hiermit
alle ihm aus Veräußerungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde
hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten Ware jetzt oder später
zustehenden Forderungen und die aus der Forderung herzuleitenden Rechte
mit ihrer Entstehung mit dinglicher Wirkung im voraus an den Verkäufer
ab. Forderungen für unter Eigentumsvorbehalt erfolgte Lieferungen dürfen
nicht in laufende Rechnung aufgenommen werden. Werden sie in laufende
Rechnung aufgenommen, so geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter. Macht
der Käufer von seinem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn dies schriftlich erklärt
wird. Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche
Zustimmung des Verkäufers seitens des Käufers nicht übertragbar.
11.
Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass sich der Käufer in
ungünstiger Vermögenslage befindet oder dass sich seine Vermögenslage
verschlechtert hat, so können wir Sicherheiten verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten, wobei dann die bis dahin gemachten Aufwendungen in
Rechnung gestellt werden. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so
können wir unter Festsetzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten, ohne
dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden
können.
12.
Vom Auftraggeber auf Anfragen oder Bestellungen vorgedruckte
Vorschriften, die von unseren Bedingungen abweichen, haben keine
Gültigkeit. Ebenso sind die etwa bei dem einen oder anderen Geschäft
getroffenen gegenteiligen Abmachungen nur im Einzelfall für uns bindend
und haben keine Rückwirkung, noch gelten sie für spätere Geschäfte.
13.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen
und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-
und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, anderenfalls sich der Zuwiderhandelnde der Schadensersatzpflicht
ausdrücklich unterwirft.
14.
Sollte die eine oder andere Bestimmung dieser Vertragsbedingungen
aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit
der Vertragsbedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner
sind vielmehr verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine dem
Vertragszweck dienliche andere Regelung zu ersetzen.
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