Moskopf Weinregale - AGB

Unsere AGB

1.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten allgemein. Gegenteiliges muss schriftlich und im Einzelnen vereinbart sein.

2.
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten alle Angebote freibleibend; bei Frankopreisen vorbehaltlich der Richtigkeit der zugrunde gelegten Fracht. Aufträge und Abmachungen jeden Umfanges, auch diejenigen unserer Vertreter, haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich und ordnungsgemäß bestätigt sind. Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Etwa von uns angegebene Lieferfristen sind nur annähernd und für uns unverbindlich. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, besondere Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Wagen- und Rohstoffmangel, Strommangel, berechtigen uns zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferungsverpflichtungen.

3.
Das Abladen der Ware ist im Angebotspreis nicht einbegriffen; das Abladen hat durch bauseitig gestelltes Personal zu erfolgen, ohne dass hierfür eine Kürzung der Preise vorgenommen werden kann. Die Entladevorschriften sind genauestens zu beachten.

4.
Beanstandungen irgendwelcher Art können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 3 Tagen nach Empfang der Ware, bzw. nach Beendigung der Montage zu unserer Kenntnis gelangen, und nur insoweit, als die Ware sich noch im Zustand der Anlieferung befindet. Eine etwaige auf dem Bahntransport entstandene Beschädigung muss vor Entladung durch eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden, wobei das Wesentliche ist, bahnseitig durch genaue Untersuchung auch des Waggons oder Behälters selbst die Bruchursache amtlich festzulegen. Reklamationen ohne diese bahnamtliche Feststellung werden nicht anerkannt. Die Waggons sind unter allen Umständen auszuladen und können nicht zur Verfügung gestellt werden.

5.
Für den Aufbau der Gestelle entsenden wir unsere Monteure. Falls nicht anders vereinbart, ist für jeden Monteur ein Hilfsarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nebenarbeiten, die mit den Gestellen selbst nichts zu tun haben (beispielsweise Abbruch alter Gestelle, Bodenausgleich u. dgl.) hat der Bauherr auf seine eigenen Kosten ausführen zu lassen. Die Montagearbeit kann erst in Angriff genommen werden, wenn die Platten an Ort und Stelle sind und das Material bereit ist. Im Winter ist darauf zu achten, dass Platten, Zement und Sand vor Frost geschützt gelagert werden. Beim Ausladen und besonders auf dem Transport sind die Platten pfleglich zu behandeln und immer hochkant und Sortenweise zu stapeln, so, wie sie auch verladen waren. Vor Beginn der Arbeiten muss der Keller ausgeräumt und besenrein sein; für gute Beleuchtung ist Sorge zu tragen. Vor dem

Belegen müssen die Gestelle so lange stehen, bis der Mörtel genügend abgebunden hat. (Punkt 5 entfällt bei "wandelbare Schatzkammer³.)

6.
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Bis zur endgültigen Bezahlung bleiben die angelieferten Materialien unser Eigentum und können von uns wieder entfernt werden. Die Zahlung hat innerhalb 14 Tagen in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Landesbankdiskont zu berechnen, bzw. die uns selbst entstandenen Kreditzinsen weiter zu belasten. Bei Gegenlieferung gilt gegenseitige Aufrechnung als vereinbart. Die Annahme von Schecks, Rimessen oder

Eigenakzepten erfolgt unter üblichem Vorbehalt des Zahlungseingangs und der Diskontmöglichkeit bei unseren Bankverbindungen. Es steht uns frei, Rimessen und Eigenakzepte jederzeit vor Verfall demjenigen, der diese in Zahlung gegeben hat, ohne dass es besonderer Begründung bedarf, zurückzugeben und Zug um Zug die Hergabe barer Zahlungsmittel zu verlangen. Zahlungen haben ausschließlich an uns zu erfolgen.

7.
Etwa übrig bleibende Reserve-Platten bleiben unser Eigentum und sind zu unserer anderweitigen Verfügung kostenlos aufzubewahren.

8.
Die Nachahmung der Platten oder der Anlagen ist verboten und wird als unlauterer Wettbewerb gerichtlich verfolgt.

9.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Waldesch. Als Gerichtsstand auch für Wechselklagen gilt ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandes Koblenz oder der Wohnort des Empfängers nach unserer Wahl. Wir sind ferner berechtigt, bei dem von uns bestimmten Amtsgericht auch Ansprüche einzuklagen, die die amtsgerichtliche Zuständigkeit überschreiten.

10.
Zurückhaltung oder Aufrechnung einer Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist unzulässig. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus Veräußerungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen und die aus der Forderung herzuleitenden Rechte mit ihrer Entstehung mit dinglicher Wirkung im voraus an den Verkäufer ab. Forderungen für unter Eigentumsvorbehalt erfolgte Lieferungen dürfen nicht in laufende Rechnung aufgenommen werden. Werden sie in laufende Rechnung aufgenommen, so geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter. Macht der Käufer von seinem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn dies schriftlich erklärt wird. Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers seitens des Käufers nicht übertragbar.

11.
Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass sich der Käufer in ungünstiger Vermögenslage befindet oder dass sich seine Vermögenslage verschlechtert hat, so können wir Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei dann die bis dahin gemachten Aufwendungen in Rechnung gestellt werden. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so können wir unter Festsetzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.

12.
Vom Auftraggeber auf Anfragen oder Bestellungen vorgedruckte Vorschriften, die von unseren Bedingungen abweichen, haben keine Gültigkeit. Ebenso sind die etwa bei dem einen oder anderen Geschäft getroffenen gegenteiligen Abmachungen nur im Einzelfall für uns bindend und haben keine Rückwirkung, noch gelten sie für spätere Geschäfte.

13.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, anderenfalls sich der Zuwiderhandelnde der Schadensersatzpflicht ausdrücklich unterwirft.

14.
Sollte die eine oder andere Bestimmung dieser Vertragsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind vielmehr verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine dem Vertragszweck dienliche andere Regelung zu ersetzen.

MOSKOPF Weinregale